Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Vermessungsgesetz
BbgVermG§ 16 Mitwirkung der Beteiligten bei der Grenzfeststellung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 4
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- VG Potsdam, 22.04.2022 – 14 L 251/22Eilrechtsschutz gegen die Anberaumung eines Grenztermins; Anwendung von § 44a VwGO auf verfahrensleitende Verfügungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Potsdam, 28.02.2022 – 14 L 483/21Zitiert von 1
- VG Potsdam, 26.02.2020 – 14 K 266/18Zitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 06.10.2022 – 7 K 1227/19Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/16#abs-1 (1) In einem Grenztermin ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen und die zur Grenzfeststellung notwendigen Anerkennungserklärungen abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/16#abs-2 (2) Ort und Zeit des Grenztermins sind den Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen. Dabei sind sie darauf hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit Grenzen festgestellt werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/16#abs-3 (3) Über das Ergebnis der Grenzermittlung und die Erklärungen der Beteiligten ist eine Grenzniederschrift aufzunehmen. Erfolgt die Aufnahme elektronisch, ist die Grenzniederschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu schließen.