Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Vermessungsgesetz

BbgVermG

§ 16 Mitwirkung der Beteiligten bei der Grenzfeststellung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/16#abs-1 (1) In einem Grenztermin ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen und die zur Grenzfeststellung notwendigen Anerkennungserklärungen abzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/16#abs-2 (2) Ort und Zeit des Grenztermins sind den Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen. Dabei sind sie darauf hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit Grenzen festgestellt werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/16#abs-3 (3) Über das Ergebnis der Grenzermittlung und die Erklärungen der Beteiligten ist eine Grenzniederschrift aufzunehmen. Erfolgt die Aufnahme elektronisch, ist die Grenzniederschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu schließen.

§ 15 § 17