Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Vergabegesetz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
BbgVergGZÜV§ 2 Übertragung von Ermächtigungen auf das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung
Stand: 21.08.2026
Die in § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes enthaltenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.