Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Vergabegesetz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
BbgVergGZÜV§ 1 Übertragung von Ermächtigungen auf das für Arbeit zuständige Mitglied der Landesregierung
Stand: 21.08.2026
Die in § 4 Absatz 1 Satz 6 und 7 und § 7 Absatz 2 und 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes enthaltenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das für Arbeit zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.