Die in § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes enthaltenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
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Die in § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes enthaltenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.