Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Vergabegesetz-Kommissionsverordnung
BbgVergGKV§ 1 Einrichtung der Kommission
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVergGKV/1#abs-1 (1) Das für Arbeit zuständige Ministerium richtet die in § 7 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes vorgesehene Kommission unabhängiger Mitglieder ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVergGKV/1#abs-2 (2) Das für Arbeit zuständige Ministerium führt die Geschäfte und den Vorsitz der Kommission. Die vorsitzende Person ist nicht stimmberechtigt.