(1) Das für Arbeit zuständige Ministerium richtet die in § 7 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes vorgesehene Kommission unabhängiger Mitglieder ein.
(2) Das für Arbeit zuständige Ministerium führt die Geschäfte und den Vorsitz der Kommission. Die vorsitzende Person ist nicht stimmberechtigt.