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§ 1 BbgVergGKV (Brandenburg) — Einrichtung der Kommission

Brandenburgische Vergabegesetz-Kommissionsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für Arbeit zuständige Ministerium richtet die in § 7 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes vorgesehene Kommission unabhängiger Mitglieder ein.

(2) Das für Arbeit zuständige Ministerium führt die Geschäfte und den Vorsitz der Kommission. Die vorsitzende Person ist nicht stimmberechtigt.