Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Vergabegesetz-Durchführungsverordnung
BbgVergGDV§ 8 Wiederherstellung der Zuverlässigkeit und Aufhebung einer Auftragssperre vor ihrem Ablauf
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVergGDV/8#abs-1 (1) Die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit wird auf Antrag eines Unternehmens durch die Vergabestelle geprüft, die die Auftragssperre verhängt hat. Sie ist in der Regel nachgewiesen, wenn zur freien Überzeugung der Vergabestelle hinreichend belegt wird, dass
die Nachzahlung der Bruttoarbeitsentgelte erfolgt ist oder alle Nachweise erbracht sind, wegen deren Vorenthaltung ein Vertragsverstoß festgestellt wurde;
im letzten Abrechnungsmonat vor der Antragstellung im fachlich betroffenen Unternehmensteil nur Arbeitsentgelte, die mindestens dem Mindestarbeitsentgelt nach § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes entsprechen, bezahlt wurden und dies nachgewiesen wurde, und
personelle und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Verstöße ergriffen wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVergGDV/8#abs-2 (2) Der Nachweis geeigneter personeller und organisatorischer Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 kann insbesondere geführt werden durch:
Personalwechsel bei persönlich Verantwortlichen;
Kopien von Belehrungen der nicht unmittelbar betroffenen Beschäftigten mit Führungsaufgaben durch den Arbeitgeber über die vertragliche Verpflichtung,
die Bestimmungen der Vereinbarungen auf der Grundlage des Brandenburgischen Vergabegesetzes gegenüber den davon geschützten Beschäftigteninteressen einzuhalten;
ihre Einhaltung durch andere Beschäftigte zu überwachen;
keine Preisangebote von Nachunternehmern und Personalverleihern ohne Aufklärung zu akzeptieren, deren geringe Höhe einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestarbeitsentgelts möglich erscheinen lassen;
der Vergütungsberechnung alle tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zugrunde zu legen, nach Maßgabe für das Unternehmen geltender tariflicher Bestimmungen, die ein Ansparen von Arbeitszeiten zulassen;
keine von den Buchstaben a bis d abweichenden Anordnungen zu befolgen oder zu erteilen;
und
Kopien der Zusage des Arbeitsgebers an die Beschäftigten, keine rechtlichen Nachteile bei Einhaltung der Verpflichtungen nach Nummer 1 Buchstabe a bis e, aber arbeits- oder dienstvertragliche Nachteile bei ihrer Nichteinhaltung und Regressansprüche gewärtigen zu müssen;
oder
andere Belege, die die Unterrichtung der Mitarbeiter über den Inhalt ihrer Verpflichtungen aus den nach den Vorgaben des Brandenburgischen Vergabegesetzes geschlossenen Verträgen und die Möglichkeit zur arbeits- oder dienstvertraglichen Ahndung von Verstößen gegen diese Verpflichtungen vergleichbar umfassend und deutlich, gegebenenfalls angepasst an die konkrete Arbeitsaufgabe des Beschäftigten zum Ausdruck bringen; bei kleineren Unternehmen und Handwerksbetrieben mit nur einer Führungsebene genügt die Eigenerklärung des Inhabers oder Geschäftsführers.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVergGDV/8#abs-3 (3) Art und Inhalt des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 sind aktenkundig zu machen. Eine Verkürzung oder Aufhebung der Auftragssperre ist der Stelle zu melden, die die Sperrliste führt. Die Aufhebung der Auftragssperre des Auftraggebers nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz ist unabhängig davon, ob eine Auftragssperre auf der Grundlage einer Bußgeldentscheidung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz besteht.