Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Vergabegesetz-Durchführungsverordnung
BbgVergGDV§ 6 Verzeichnisse über geeignete Unternehmen und Sammlungen von Eignungsnachweisen
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVergGDV/6#abs-1 (1) Als Verzeichnis über geeignete Unternehmen ist die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis nach § 6b der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A vom 1. Juli 2016, BAnz. AT 01.07.2016 B4) von allen Auftraggebern bei der Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A anzuerkennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVergGDV/6#abs-2 (2) Die Zulassung von Sammlungen von Eignungsnachweisen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes setzt voraus, dass
das Verzeichnis über eine Verbreitung bei mindestens zehn Vergabestellen als Nutzer und mindestens 50 gelisteten Unternehmen verfügt;
die das Verzeichnis führende Stelle von den einzelnen registrierten Unternehmen wirtschaftlich unabhängig ist;
die das Verzeichnis führende Stelle mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens tätig ist oder auf andere Weise Gewähr für einen längerfristigen Bestand bietet;
die das Verzeichnis führende Stelle über eine Haftpflichtdeckung von mindestens 300 000 Euro zugunsten der Auftraggeber verfügt, die das Verzeichnis nutzen;
die Sammlungen den inhaltlichen Anforderungen des § 48 Absatz 8 der Vergabeverordnung entsprechen;
für die eingetragenen Unternehmen die Möglichkeit besteht, nach eigener Wahl weitere eignungsrelevante Daten einzupflegen;
die Einzelnachweise der Unternehmen im Internet für die Vergabestellen einsehbar vorgehalten werden;
die das Verzeichnis führende Stelle regelmäßig Insolvenzrecherchen durchführt;
das Verzeichnis den Entwicklungen im Vergaberecht und in der Vergabepraxis umgehend angepasst wird;
die Eintragung in das Verzeichnis in deutscher Sprache bestätigt wird;
die Bestätigung keinen weitergehenden Inhalt als die Tatsache der Eintragung im Verzeichnis hat und nicht den Eindruck einer Präqualifikation erweckt;
die Eintragung jedem Unternehmen unabhängig vom Sitz zu gleichen Bedingungen möglich ist, zu denen nicht das Erfordernis einer Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Körperschaft gehört;
die Nutzung des Verzeichnisses für die Vergabestellen entgeltfrei ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVergGDV/6#abs-3 (3) Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zulassung stellt das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung auf Antrag der das Verzeichnis führenden Stelle anhand der dem Antrag beigefügten oder auf Anforderung nachgereichten Unterlagen kostenfrei für die Dauer von fünf Jahren fest. Die Zulassung ist im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen. Der nachfolgende Antrag kann im Jahr vor Ablauf der Befristung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVergGDV/6#abs-4 (4) Die Zulassung bedeutet, dass die Belege, die elektronisch einzusehen sind, nicht als Einzelbelege zusätzlich angefordert werden dürfen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVergGDV/6#abs-5 (5) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, EU-Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten des einheitlichen Europäischen Wirtschaftsraumes oder des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen in Anhang 4 des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 ( BGBl. II S. 1625) bestehende Präqualifikations-Register sind als dem nach Absatz 1 zugelassenen Verzeichnis gleichwertig zugelassen, wenn die Register die Beteiligung an Vergabeverfahren um öffentliche Aufträge im jeweiligen Land ermöglichen oder die Zuverlässigkeit oder Eignung bestätigen. Den Nachweis dieser Zulassung und des Inhalts der Bestätigung hat der Bewerber oder Bieter zu führen, der sich darauf beruft.