Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Vergabegesetz-Durchführungsverordnung

BbgVergGDV

§ 7 Verhängung und Bemessung einer Auftragssperre

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVergGDV/7#abs-1 (1) Liegen die Voraussetzungen des § 10 des Brandenburgischen Vergabegesetzes vor, ist der Bewerber oder Bieter von öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 2 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles in der Regel von der Vergabe auszuschließen. Die regelmäßige Dauer der Auftragssperre beträgt bei einer Verfehlung mindestens sechs Monate. Sie nimmt mit der Zahl der Verfehlungen zu bis auf drei Jahre. Die Zahl der Verfehlungen ist die Summe aus der Anzahl der beeinträchtigten Kontrollen und der Anzahl der betroffenen Entgeltempfänger, für die keine ordnungsgemäße Entgeltzahlung festgestellt werden kann. Vor der Entscheidung des Auftraggebers erhält der Auftragnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zum ermittelten Sachverhalt und den Gesichtspunkten zur Bemessung der Dauer einer Auftragssperre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVergGDV/7#abs-2 (2) Die Vergabestelle hat im Einzelfall insbesondere anhand der folgenden Kriterien zu prüfen, ob der Auftragnehmer ausnahmsweise nicht oder abweichend von der in Absatz 1 vorgesehenen Regelzeit auszuschließen ist:

die Dauer und Höhe der nicht ordnungsgemäßen Bezahlung;

das Maß der mangelnden Mitwirkung bei Kontrollen;

das Verhalten gegenüber dem Kontrollpersonal;

die Auswirkungen eines Vertragsverstoßes auf den öffentlichen Auftraggeber;

bereits ergriffene organisatorische und personelle Maßnahmen durch den Unternehmer, um weitere Gesetzesverstöße zu vermeiden;

ob der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen den Bestand des Unternehmens gefährdet oder

ob der Ausschluss den Bewerber- oder Bieterkreis so sehr verkleinert, dass ein Wettbewerb nicht mehr stattfindet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVergGDV/7#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 6 und 7 kann von einer Auftragssperre abgesehen werden, wenn das Unternehmen glaubhaft macht, die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit zügig zu betreiben. Im Fall der Nummer 7 kommt auch bei verhängter Sperre eine Aufforderung in einer beschränkten Ausschreibung auf Grund des beschränkten Bieterkreises im Einzelfall in Betracht.

§ 6 § 8