Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Vergabegesetz-ÖPNV-Verfahrensverordnung

BbgVergGÖPNVVV

§ 5 Entscheidungen des Beirats

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVergG%C3%96PNVVV/5#abs-1 (1) Der Beirat ist entscheidungsfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVergG%C3%96PNVVV/5#abs-2 (2) In Einzelfällen kann eine Entscheidung auch im schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVergG%C3%96PNVVV/5#abs-3 (3) Der Beirat gibt dem für Arbeit zuständigen Ministerium Empfehlungen für die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Entgelttarifverträgen in die Liste nach § 7 Satz 1 ab. Er entscheidet durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Empfehlung ist schriftlich zu begründen. Kommt keine Mehrheit zustande, sind stattdessen die unterschiedlichen Positionen ausführlich schriftlich darzulegen.

§ 4 § 6