(1) Der Beirat ist entscheidungsfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
(2) In Einzelfällen kann eine Entscheidung auch im schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt werden.
(3) Der Beirat gibt dem für Arbeit zuständigen Ministerium Empfehlungen für die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Entgelttarifverträgen in die Liste nach § 7 Satz 1 ab. Er entscheidet durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Empfehlung ist schriftlich zu begründen. Kommt keine Mehrheit zustande, sind stattdessen die unterschiedlichen Positionen ausführlich schriftlich darzulegen.