Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Vergabegesetz-ÖPNV-Verfahrensverordnung

BbgVergGÖPNVVV

§ 4 Sitzungen des Beirats

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVergG%C3%96PNVVV/4#abs-1 (1) Der Beirat ist bei Bedarf oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern von dem für Arbeit zuständigen Ministerium einzuberufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVergG%C3%96PNVVV/4#abs-2 (2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Zu den Sitzungen können weitere sachverständige Personen beigezogen werden; sie haben jedoch kein Stimmrecht.

§ 3 § 5