Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Vergabegesetz-ÖPNV-Verfahrensverordnung

BbgVergGÖPNVVV

§ 6 Feststellung der Repräsentativität

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVergG%C3%96PNVVV/6#abs-1 (1) Bei der Feststellung der Repräsentativität eines Entgelttarifvertrages ist vor allem auf die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten unter den Geltungsbereich des Entgelttarifvertrages fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Ort der Leistung abzustellen. Sofern mehrere Entgelttarifverträge nach der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht wesentlich voneinander abweichen, können auch mehrere Entgelttarifverträge nebeneinander als repräsentativ angesehen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVergG%C3%96PNVVV/6#abs-2 (2) Ergänzend kann auch die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Entgelttarifvertrages fallenden Mitglieder der Gewerkschaft berücksichtigt werden, die den Entgelttarifvertrag geschlossen hat.

§ 5 § 7