Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Vergabegesetz-ÖPNV-Verfahrensverordnung

BbgVergGÖPNVVV

§ 3 Mitgliedschaft im Beirat

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVergG%C3%96PNVVV/3#abs-1 (1) Die Mitglieder des Beirats und deren Stellvertretungen werden für die Dauer von vier Jahren berufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVergG%C3%96PNVVV/3#abs-2 (2) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie werden für Reisekosten nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 des Bundesreisekostengesetzes sowie für nachgewiesenen Verdienstausfall entschädigt.

§ 2 § 4