Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Vergabegesetz-ÖPNV-Verfahrensverordnung

BbgVergGÖPNVVV

§ 2 Zusammensetzung des Beirats

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVergG%C3%96PNVVV/2#abs-1 (1) Dem Beirat nach § 1 gehören acht stimmberechtigte Mitglieder sowie eine vorsitzende Person ohne Stimmrecht an. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu benennen. Der Beirat wird in jeweils gleicher Zahl mit Vertreterinnen und Vertretern von Gewerkschaften und von Arbeitgebervereinigungen oder einzelnen Unternehmen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs im Land Brandenburg besetzt. An der Auswahl der Mitglieder werden Tarifvertragsparteien im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs im Land Brandenburg beteiligt. Die Auswahl der Mitglieder und deren Stellvertretungen sowie die Berufung aller Mitglieder des Beirats obliegen dem für Arbeit zuständigen Ministerium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVergG%C3%96PNVVV/2#abs-2 (2) Zur Gewährleistung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern sind von den Vorschlagsberechtigten jeweils mindestens zur Hälfte Frauen vorzuschlagen. Wird nur ein Mitglied entsandt, ist mindestens in jeder zweiten Amtsperiode eine Frau vorzuschlagen. Dies gilt auch für die Stellvertretungen und Nachbesetzungen während der laufenden Amtsperiode. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit den Vorschlagsberechtigten die Einhaltung dieser Vorgaben aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist; sie haben dem für Arbeit zuständigen Ministerium diese Gründe nachvollziehbar darzulegen.

§ 1 § 3