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§ 3 BbgVergGÖPNVVV (Brandenburg) — Mitgliedschaft im Beirat

Brandenburgische Vergabegesetz-ÖPNV-Verfahrensverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder des Beirats und deren Stellvertretungen werden für die Dauer von vier Jahren berufen.

(2) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie werden für Reisekosten nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 des Bundesreisekostengesetzes sowie für nachgewiesenen Verdienstausfall entschädigt.