(1) Die Mitglieder des Beirats und deren Stellvertretungen werden für die Dauer von vier Jahren berufen.
(2) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie werden für Reisekosten nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 des Bundesreisekostengesetzes sowie für nachgewiesenen Verdienstausfall entschädigt.