Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz
BbgUniMedG§ 33 Satzungen der Medizinischen Universität
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUniMedG/33#abs-1 (1) Satzungen der Medizinischen Universität sind neben der Grundordnung die Grundlagensatzung und sonstige Satzungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUniMedG/33#abs-2 (2) Die Grundlagensatzung regelt unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben insbesondere Aufgaben, Arbeitsweisen und Zusammenwirken der Organe und Gremien der Medizinischen Universität, soweit nicht die Grundordnung nach Absatz 3 gilt. Die Grundlagensatzung regelt insbesondere Näheres über:
die Festlegung des Namens der Medizinischen Universität nach § 1 Absatz 1 Satz 2,
die weiteren Aufgaben der Medizinischen Universität nach § 2 Absatz 7,
die Wirtschaftsführung nach § 9 Absatz 3,
die Wahl der Gleichstellungsbeauftragen nach § 29 Absatz 1 und
die Organisationsstruktur nach § 31 Absatz 1.
Die Grundlagensatzung kann weitere Regelungen treffen, insbesondere über die Berechtigung zur Vollmachtserteilung nach § 22 Absatz 6.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUniMedG/33#abs-3 (3) Die Grundordnung trifft Regelungen zur akademischen Selbstverwaltung. Sie regelt insbesondere Näheres über:
die Beteiligung des Vorstands nach § 20 Absatz 3,
die Zuweisung der Zuständigkeit im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1,
das Wahlverfahren nach § 22 Absatz 3 und
die Ausgestaltung des Amtes der Professoralen Verantwortlichen für die Bereiche Forschung sowie Studium und Lehre nach § 22 Absatz 11.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUniMedG/33#abs-4 (4) Grundordnung und Grundlagensatzung können mit Zustimmung des Wissenschaftssenats in einer Grundsatzung zusammengeführt werden. Änderungen der Grundsatzung, die Forschung und Lehre betreffen, bedürfen des Einvernehmens des Wissenschaftssenats.