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# § 33 BbgUniMedG (Brandenburg) — Satzungen der Medizinischen Universität

Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Satzungen der Medizinischen Universität sind neben der Grundordnung die Grundlagensatzung und sonstige Satzungen.

(2) Die Grundlagensatzung regelt unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben insbesondere Aufgaben, Arbeitsweisen und Zusammenwirken der Organe und Gremien der Medizinischen Universität, soweit nicht die Grundordnung nach Absatz 3 gilt. Die Grundlagensatzung regelt insbesondere Näheres über:

die Festlegung des Namens der Medizinischen Universität nach § 1 Absatz 1 Satz 2,

die weiteren Aufgaben der Medizinischen Universität nach § 2 Absatz 7,

die Wirtschaftsführung nach § 9 Absatz 3,

die Wahl der Gleichstellungsbeauftragen nach § 29 Absatz 1 und

die Organisationsstruktur nach § 31 Absatz 1.

Die Grundlagensatzung kann weitere Regelungen treffen, insbesondere über die Berechtigung zur Vollmachtserteilung nach § 22 Absatz 6.

(3) Die Grundordnung trifft Regelungen zur akademischen Selbstverwaltung. Sie regelt insbesondere Näheres über:

die Beteiligung des Vorstands nach § 20 Absatz 3,

die Zuweisung der Zuständigkeit im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1,

das Wahlverfahren nach § 22 Absatz 3 und

die Ausgestaltung des Amtes der Professoralen Verantwortlichen für die Bereiche Forschung sowie Studium und Lehre nach § 22 Absatz 11.

(4) Grundordnung und Grundlagensatzung können mit Zustimmung des Wissenschaftssenats in einer Grundsatzung zusammengeführt werden. Änderungen der Grundsatzung, die Forschung und Lehre betreffen, bedürfen des Einvernehmens des Wissenschaftssenats.

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Zitiervorschlag: § 33 BbgUniMedG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUniMedG/33

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