Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz
BbgUniMedG§ 31 Organisation
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUniMedG/31#abs-1 (1) Die Medizinische Universität gibt sich eine geeignete Struktur, insbesondere um die Aufgabenbereiche nach § 2 Absatz 1 zu bündeln. Die Medizinische Universität richtet als operative Schnittstelle zur Modellregion Gesundheit Lausitz die Koordinierungsstelle für digitale Vernetzung ein. Das Nähere wird in der Grundlagensatzung geregelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUniMedG/31#abs-2 (2) Abschnitt 9 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes findet mit Ausnahme von § 80 Absatz 4 keine Anwendung.