Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz
BbgUniMedG§ 30 Beauftragte oder Beauftragter für die Belange von Hochschulmitgliedern und -angehörigen mit Behinderungen
Stand: 30.07.2026
Der Vorstand bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange von Hochschulmitgliedern und -angehörigen mit Behinderungen, die oder der ihm regelmäßig berichtet.