§ 31 BbgUniMedG (Brandenburg) — Organisation

Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Medizinische Universität gibt sich eine geeignete Struktur, insbesondere um die Aufgabenbereiche nach § 2 Absatz 1 zu bündeln. Die Medizinische Universität richtet als operative Schnittstelle zur Modellregion Gesundheit Lausitz die Koordinierungsstelle für digitale Vernetzung ein. Das Nähere wird in der Grundlagensatzung geregelt.

(2) Abschnitt 9 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes findet mit Ausnahme von § 80 Absatz 4 keine Anwendung.