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§ 30 BbgUniMedG (Brandenburg) — Beauftragte oder Beauftragter für die Belange von Hochschulmitgliedern und -angehörigen mit Behinderungen

Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vorstand bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange von Hochschulmitgliedern und -angehörigen mit Behinderungen, die oder der ihm regelmäßig berichtet.