Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg

BbgUIG

§ 2 Informationspflichtige Stellen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUIG/2#abs-1 (1) Informationspflichtige Stellen sind

Behörden, Einrichtungen und Betriebe des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände sowie sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht

die obersten Landesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und

Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;

natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Landes, der Gemeinden, der Landkreise oder einer unter der Aufsicht des Landes, der Gemeinden oder der Landkreise stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUIG/2#abs-2 (2) Die bundesrechtliche Vorschrift § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Umweltinformationsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass zumindest der hälftige Anteil an der Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

§ 1 § 3