Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg
BbgUIG§ 2 Informationspflichtige Stellen
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Frankfurt (Oder), 26.06.2020 – 5 K 2319/18Zitiert von 2
- VG Cottbus, 27.02.2012 – 3 L 307/11Zitiert von 2
- VG Cottbus, 22.02.2022 – 8 K 1733/18
- VG Frankfurt (Oder), 15.07.2021 – 5 K 486/20Zitiert von 1
- VG Cottbus, 21.01.2019 – VG 5 K 1201/15
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2014 – OVG 6 S 48.13Presserechtlicher Auskunftsanspruch: Keine Sperrwirkung der Einrichtung eines Untersuchungsausschusses KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUIG/2#abs-1 (1) Informationspflichtige Stellen sind
Behörden, Einrichtungen und Betriebe des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände sowie sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
die obersten Landesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Landes, der Gemeinden, der Landkreise oder einer unter der Aufsicht des Landes, der Gemeinden oder der Landkreise stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUIG/2#abs-2 (2) Die bundesrechtliche Vorschrift § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Umweltinformationsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass zumindest der hälftige Anteil an der Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.