Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Straßengesetz

BbgStrG

§ 2 Öffentliche Straßen

Brandenburg3 Fassungen23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/2?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, selbstständigen Radwege, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/2?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Zu der öffentlichen Straße gehören

der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützwände, Lärmschutzanlagen, Leit- und Sperranlagen für Tiere, die Fahrbahn, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Bankette, Parkplätze, Park- und Materialbuchten sowie Rastplätze, soweit sie mit einer Fahrbahn im Zusammenhang stehen (unselbstständige Parkflächen, unselbstständige Rastplätze), Bushaltebuchten sowie Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren baulichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der Fahrbahn gleichlaufen (unselbstständige Rad- und Gehwege), und die Flächen verkehrsberuhigter Bereiche;

der Luftraum über dem Straßenkörper;

das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die zur Straße gehörenden Pflanzen (Straßenbegleitgrün);

die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/2?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Radwege sind selbstständig, soweit sie nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/2?asof=2026-07-30#abs-4 (4) Bei öffentlichen Straßen auf Deichen, Staudämmen und Staumauern gehören zum Straßenkörper lediglich der Straßenoberbau, die Fahrbahn, die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen sowie die unselbstständigen Rad- und Gehwege und die unselbstständigen Parkflächen.

§ 1 § 3