Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Straßengesetz
BbgStrG§ 2 Öffentliche Straßen
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 – OVG 1 B 14.18Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 13.08.2024 – 2 U 25/23Zitiert von 1
- BGH, 11.11.2008 – KZR 43/07
- VG Potsdam, 07.12.2023 – VG 16 K 3221/18Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2016 – OVG 1 B 4.16Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.02.2016 – OVG 9 A 15.13Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 – OVG 1 S 67/23
- OLG Brandenburg, 23.05.2023 – 2 U 26/22
- OLG Brandenburg, 17.03.2023 – 2 U 26/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BbgStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/2?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, selbstständigen Radwege, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/2?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Zu der öffentlichen Straße gehören
der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützwände, Lärmschutzanlagen, Leit- und Sperranlagen für Tiere, die Fahrbahn, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Bankette, Parkplätze, Park- und Materialbuchten sowie Rastplätze, soweit sie mit einer Fahrbahn im Zusammenhang stehen (unselbstständige Parkflächen, unselbstständige Rastplätze), Bushaltebuchten sowie Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren baulichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der Fahrbahn gleichlaufen (unselbstständige Rad- und Gehwege), und die Flächen verkehrsberuhigter Bereiche;
der Luftraum über dem Straßenkörper;
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die zur Straße gehörenden Pflanzen (Straßenbegleitgrün);
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/2?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Radwege sind selbstständig, soweit sie nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/2?asof=2026-07-30#abs-4 (4) Bei öffentlichen Straßen auf Deichen, Staudämmen und Staumauern gehören zum Straßenkörper lediglich der Straßenoberbau, die Fahrbahn, die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen sowie die unselbstständigen Rad- und Gehwege und die unselbstständigen Parkflächen.