Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Straßengesetz
BbgStrG§ 1 Geltungsbereich
Stand: 26.07.2026
Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für die Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Die Grundsätze des Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg vom 9. Februar 2024 ( GVBl. I Nr. 6) sind entsprechend anzuwenden.
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