# § 5 BbgStkV (Brandenburg) — Wechsel des Studienkollegs

Brandenburgische Studienkollegverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Wechsel von einem Studienkolleg zu einem anderen ist in der Regel nicht möglich.

(2) In Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Kapazitäten können in begründeten Fällen Studierende aus anderen Studienkollegs aufgenommen werden, wenn

die ordnungsgemäße Exmatrikulation an der vorherigen Einrichtung und eine Bewerbung an einer Brandenburger Hochschule erfolgte,

alle bis zum Zeitpunkt des Wechsels zu erbringenden Leistungsnachweise vorliegen,

eine schriftliche oder elektronische Begründung für den Wechsel vorliegt.

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Zitiervorschlag: § 5 BbgStkV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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