Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Statistikgesetz
BbgStatG§ 21 Reidentifizierungsverbot
Stand: 01.08.2026
Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Landes- oder Kommunalstatistiken oder mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist unzulässig.
Einzelnorm