Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Statistikgesetz

BbgStatG

§ 21 Reidentifizierungsverbot

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Landes- oder Kommunalstatistiken oder mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist unzulässig.

Einzelnorm

§ 20 § 22