Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Statistikgesetz
BbgStatG§ 22 Strafvorschrift
Stand: 01.08.2026
Wer entgegen § 21 Einzelangaben zusammenführt oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Einzelnorm