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§ 21 BbgStatG (Brandenburg) — Reidentifizierungsverbot

Brandenburgisches Statistikgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Landes- oder Kommunalstatistiken oder mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist unzulässig.

Einzelnorm