Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgs-Stärken-Sicherungsgesetz

BbgStSichG

§ 4 Verwaltung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStSichG/4#abs-1 (1) Das für Finanzen zuständige Ministerium verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer anderen Landesbehörde oder eines Dritten bedienen. Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt das Land.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStSichG/4#abs-2 (2) Die Mittel des Sondervermögens bleiben unverzinst im Liquiditätsmanagement des Landes.

Einzelnorm

§ 3 § 5