Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgs-Stärken-Sicherungsgesetz
BbgStSichG§ 4 Verwaltung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStSichG/4#abs-1 (1) Das für Finanzen zuständige Ministerium verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer anderen Landesbehörde oder eines Dritten bedienen. Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt das Land.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStSichG/4#abs-2 (2) Die Mittel des Sondervermögens bleiben unverzinst im Liquiditätsmanagement des Landes.
Einzelnorm