Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgs-Stärken-Sicherungsgesetz
BbgStSichG§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStSichG/3#abs-1 (1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStSichG/3#abs-2 (2) Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Potsdam.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStSichG/3#abs-3 (3) Das Sondervermögen ist vom übrigen Vermögen sowie von den Rechten und Verbindlichkeiten des Landes getrennt zu halten.
Einzelnorm