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§ 4 BbgStSichG (Brandenburg) — Verwaltung

Brandenburgs-Stärken-Sicherungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer anderen Landesbehörde oder eines Dritten bedienen. Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt das Land.

(2) Die Mittel des Sondervermögens bleiben unverzinst im Liquiditätsmanagement des Landes.

Einzelnorm