Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz

BbgStBVG

§ 9 Vorstand

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/9#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei dem Steuerberaterversorgungswerk angehören müssen. Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Die Tätigkeit wird von den Mitgliedern ehrenamtlich ausgeübt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/9#abs-2 (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 8 Abs. 3) gewählt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes weiter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/9#abs-3 (3) Der Vorstand leitet das Steuerberaterversorgungswerk und führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung durch. Er beschließt über die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/9#abs-4 (4) Der Vorstand entscheidet über den Widerspruch im Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/9#abs-5 (5) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/9#abs-6 (6) Die Sitzung des Vorstands kann auch als Videokonferenz durchgeführt werden. Beschlüsse können bei Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands im Einzelfall schriftlich oder elektronisch gefasst werden. Die Satzung soll nähere Bestimmungen dazu treffen.

§ 8 § 10