Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz

BbgStBVG

§ 8 Vertreterversammlung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/8#abs-1 (1) Die Vertreterversammlung besteht aus zehn Mitgliedern des Steuerberaterversorgungswerkes. Die Tätigkeit wird von den Mitgliedern ehrenamtlich ausgeübt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/8#abs-2 (2) Die Vertreter sowie fünf Ersatzvertreter werden von den Mitgliedern des Versorgungswerks in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl wird als Briefwahl, als elektronische Wahl oder in Kombination beider Wahlverfahren durchgeführt. Die Reihenfolge des Eintritts der Ersatzvertreter bestimmt sich nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in einer Wahlordnung geregelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/8#abs-3 (3) Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt vier Jahre ab ihrem ersten Zusammentreten. Die Vertreter sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihr Amt weiter, bis neue Vertreter gewählt sind und eine neue Vertreterversammlung zusammentritt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/8#abs-4 (4) Die Vertreterversammlung beschließt insbesondere über:

Erlass und Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung,

Genehmigung von Überleitungsabkommen,

Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Abberufung in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,

Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes sowie den Haushaltsplan,

Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen,

Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattung der Vertreterversammlung und des Vorstandes,

Grundsätze der Vermögensanlage.

Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/8#abs-4a (4a) Die Sitzung der Vertreterversammlung kann auch als Videokonferenz durchgeführt werden. Die Satzung soll nähere Bestimmungen dazu treffen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/8#abs-5 (5) Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter; in Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 3 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vertreter.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/8#abs-6 (6) Beschlüsse über die Grundsätze der Vermögensanlage und über Leistungsverbesserungen bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/8#abs-7 (7) Die Mitglieder der Vertreterversammlung üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

§ 7 § 9