Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz

BbgStBVG

§ 10 Vorsitz

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/10#abs-1 (1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt; sie müssen dem Steuerberaterversorgungswerk angehören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/10#abs-2 (2) Der Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt das Steuerberaterversorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Er bestellt den Geschäftsführer und führt die Aufsicht über den Geschäftsführer.

§ 9 § 11