Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz
BbgStBVG§ 10 Vorsitz
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/10#abs-1 (1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt; sie müssen dem Steuerberaterversorgungswerk angehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/10#abs-2 (2) Der Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt das Steuerberaterversorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Er bestellt den Geschäftsführer und führt die Aufsicht über den Geschäftsführer.