Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sparkassengesetz
BbgSpkG§ 34 Sonderregelungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/34#abs-1 (1) Auf kreisangehörige Städte, die vor dem in § 16 des Kreisneugliederungsgesetzes genannten Zeitpunkt kreisfrei waren und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Träger einer Sparkasse sind, finden die für kreisfreie Städte geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 1 Abs. 2 Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/34#abs-2 (2) Das Gebiet einer kreisangehörigen Stadt mit eigener Sparkasse gehört nicht zum Geschäftsgebiet einer Sparkasse in der Trägerschaft eines Landkreises.