Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sparkassengesetz

BbgSpkG

§ 1 Trägerschaft, Rechtsnatur von Sparkassen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/1#abs-1 (1) Sparkassen sind Einrichtungen der Landkreise oder der kreisfreien Städte oder der von ihnen gebildeten Zweckverbände (Träger). Die Sparkassen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/1#abs-2 (2) Landkreise, kreisfreie Städte oder von ihnen gebildete Zweckverbände können Sparkassen errichten. Sie bedürfen hierzu der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde und nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes erteilt wird.

§ 2