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BbgSpkG

§ 16 Aufgaben des Kreditausschusses

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/16#abs-1 (1) Der Kreditausschuß beschließt über die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Geschäftsanweisung und der nach § 32 erlassenen Rechtsverordnung sowie über die Zustimmung zur Gewährung von Organkrediten. Über die Gewährung von Organkrediten ist der Verwaltungsrat in seiner nächsten Sitzung zu informieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/16#abs-2 (2) Der Kreditausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied, jedoch nicht weniger als drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Kreditausschuß stimmt offen ab. § 9 Abs. 6 Satz 2 und 3, § 10 Abs. 3 sowie § 15 gelten entsprechend.

§ 15 § 17