Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sparkassengesetz
BbgSpkG§ 16 Aufgaben des Kreditausschusses
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/16#abs-1 (1) Der Kreditausschuß beschließt über die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Geschäftsanweisung und der nach § 32 erlassenen Rechtsverordnung sowie über die Zustimmung zur Gewährung von Organkrediten. Über die Gewährung von Organkrediten ist der Verwaltungsrat in seiner nächsten Sitzung zu informieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/16#abs-2 (2) Der Kreditausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied, jedoch nicht weniger als drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Kreditausschuß stimmt offen ab. § 9 Abs. 6 Satz 2 und 3, § 10 Abs. 3 sowie § 15 gelten entsprechend.