Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Spielhallengesetz

BbgSpielhG

§ 9 Zuständige Behörden

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpielhG/9#abs-1 (1) Zuständige Erlaubnisbehörden nach § 2 dieses Gesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpielhG/9#abs-2 (2) Das Land erstattet den nach Absatz 1 zuständigen Behörden die mit der Anwendung dieses Gesetzes verbundenen notwendigen Kosten einschließlich der Personal- und Sachkosten, soweit dieser finanzielle Aufwand nicht durch Gebühren nach § 2 Absatz 3 Satz 2 ausgeglichen werden kann. Der eine Gebührenerhebung übersteigende, nachgewiesene finanzielle Aufwand wird den zuständigen Behörden nach Ablauf eines Haushaltsjahres vom Land durch das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung auf Antrag erstattet.

Einzelnorm

§ 8 § 10