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# § 9 BbgSpielhG (Brandenburg) — Zuständige Behörden

Brandenburgisches Spielhallengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Erlaubnisbehörden nach § 2 dieses Gesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden.

(2) Das Land erstattet den nach Absatz 1 zuständigen Behörden die mit der Anwendung dieses Gesetzes verbundenen notwendigen Kosten einschließlich der Personal- und Sachkosten, soweit dieser finanzielle Aufwand nicht durch Gebühren nach § 2 Absatz 3 Satz 2 ausgeglichen werden kann. Der eine Gebührenerhebung übersteigende, nachgewiesene finanzielle Aufwand wird den zuständigen Behörden nach Ablauf eines Haushaltsjahres vom Land durch das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung auf Antrag erstattet.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 9 BbgSpielhG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpielhG/9

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