Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialberufsgesetz

BbgSozBerG

§ 3 Berufsbezeichnungen

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSozBerG/3?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Wer eine staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a erhalten hat, ist zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“ berechtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSozBerG/3?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Wer eine staatliche Anerkennung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erhalten hat, ist zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ berechtigt.

Abschnitt 2

Berufe mit Fachschulausbildung

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