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§ 3 BbgSozBerG (Brandenburg) — Berufsbezeichnungen

Brandenburgisches Sozialberufsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wer eine staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a erhalten hat, ist zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“ berechtigt.

(2) Wer eine staatliche Anerkennung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erhalten hat, ist zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ berechtigt.

Abschnitt 2

Berufe mit Fachschulausbildung