Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialberufsgesetz

BbgSozBerG

§ 22 (aufgehoben)

Brandenburg

Für § 22 BbgSozBerG liegt kein Text vor.

Die Nummer ist im Gesetz nur noch als Platzhalter verzeichnet; einen Text dazu gibt es nicht.

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