Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialberufsgesetz
BbgSozBerG§ 23 Ziel der Weiterbildung
Stand: 30.07.2026
Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist die Wiederaufnahme organisierten Lernens an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten nach Abschluss der Ausbildung in einem sozialen Beruf nach §§ 1 und 4 sowie einer mindestens zweijährigen Tätigkeit in dem erlernten Beruf. Die Weiterbildung hat das Ziel, die Berufsqualifikation zu erhöhen und zur Übernahme von speziellen berufsbezogenen Tätigkeiten oder Funktionen zu befähigen.