Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialberufsgesetz
BbgSozBerG§ 21 Berichtspflicht
Stand: 30.07.2026
Die zuständige Behörde übermittelt dem zuständigen Bundesministerium die erforderlichen statistischen Aufstellungen zu den getroffenen Entscheidungen und eine Beschreibung der Hauptprobleme bei der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zur Weiterleitung an die Kommission.