Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 70 Aufgaben der Schulleitung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Cottbus, 03.11.2016 – 1 L 473/16Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2014 – OVG 61 PV 4.13Zitiert von 2
- VG Potsdam, 29.08.2011 – VG 12 L 467/11Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/70#abs-1 (1) Die Schulleitung informiert sich über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule, unterstützt die Lehrkräfte, das sonstige Schulpersonal und die schulischen Gremien und wirkt in Zusammenarbeit mit Lehrkräften, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern auf gute Lern- und Arbeitsbedingungen sowie auf die Sicherung und Entwicklung der Qualität schulischer Arbeit hin.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/70#abs-2 (2) Die Schulleitung berät über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Sie legt eine Geschäftsverteilung fest. Sie kann gegenüber den schulischen Gremien Empfehlungen geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/70#abs-3 (3) Die Schulleitung
setzt die Beschlüsse der schulischen Gremien um,
nimmt das Teilnahme- und Rederecht in allen schulischen Gremien wahr,
berät und besucht die an der Schule tätigen Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal im Unterricht,
fördert die Ausbildung der Lehrkräfte und wirkt auf ihre Fortbildung hin,
sorgt für die Durchführung der gemäß § 7 Abs. 2 erforderlichen Beratungs- und Entscheidungsverfahren und
arbeitet mit anderen Einrichtungen und Behörden zusammen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/70#abs-4 (4) Die äußeren Schulangelegenheiten führt die Schulleitung in enger Zusammenarbeit mit dem Schulträger durch. Die Anordnungen des Schulträgers im Bereich seiner Zuständigkeit sind für sie verbindlich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/70#abs-5 (5) In Angelegenheiten, die nicht gemäß § 71 der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorbehalten sind, beschließt die Schulleitung mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters den Ausschlag.