Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 6 Rechtsstellung der Schulen
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2014 – OVG 61 PV 4.13Zitiert von 2
- VG Cottbus, 23.05.2014 – VG 1 K 16/13
- VG Potsdam, 29.08.2011 – VG 12 L 467/11Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 6 BbgSchulG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/6#abs-1 (1) Die Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten des Schulträgers. Die Schule kann aufgrund einer Bevollmächtigung durch den Schulträger im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abschließen und für ihn im Rahmen dieser Mittel Verpflichtungen eingehen sowie Verträge über die Nutzung ihrer Räume und ihres Grundstückes abschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/6#abs-2 (2) Der Schulträger kann die Schule versuchsweise in einer von Absatz 1 Satz 1 abweichenden öffentlich-rechtlichen Organisationsform organisieren. Der Schulträger bleibt für die Aufgaben gemäß Teil 8 zuständig. Die Erprobung bedarf der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde.