Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 21 Der Bildungsgang des Gymnasiums
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/21?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 12, vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/21?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Der Unterricht in der Sekundarstufe I wird in der Regel im Klassenverband erteilt. Daneben können einzelne Fächer in Kursen unterrichtet werden. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeiträume an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband oder in Kursen treten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/21?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Im Gymnasium kann am Ende der Jahrgangsstufe 10 der Realschulabschluss/die Fachoberschulreife oder der erweiterte Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife erteilt werden. Bei einer Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 kann der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife erteilt werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 21 BbgSchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2017 – OVG 3 S 69.17Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2011 – OVG 3 B 24.09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.