Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 146 Durchführung des Gesetzes
Stand: 26.07.2026
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Schule zuständige Ministerium, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 146 BbgSchulG →
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- VG Cottbus, 14.12.2023 – 1 L 327/23Zitiert von 1
- VG Potsdam, 24.07.2019 – 12 L 570/19
- VG Potsdam, 05.07.2019 – 12 L 455/19Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2015 – L 25 AS 1219/14
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