Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 101 Übertragung von Aufgaben, Schulverband
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/101#abs-1 (1) Schulträger können sich zu Schulverbänden als Zweckverbände zusammenschließen oder die Schulträgerschaft aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auf einen anderen Schulträger übertragen. Schulverbände sollen in der Regel aus aneinander grenzenden Gemeinden desselben Landkreises gebildet werden und keine eigene Verwaltung unterhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/101#abs-2 (2) Auf Schulverbände und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen finden die Vorschriften dieses Gesetzes und im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg Anwendung. Besteht das Bedürfnis zur Errichtung oder Fortführung einer Schule und ist anders ein geordneter Schulbetrieb nicht zu gewährleisten, können die Gemeinden und Gemeindeverbände zur Zusammenarbeit verpflichtet werden. § 43 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Anordnungen der Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde zu treffen sind.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 101 BbgSchulG →
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- OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2021 – OVG 3 S 79/21
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.01.2021 – OVG 3 N 148/20
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2017 – OVG 3 N 80.14
- VG Cottbus, 02.11.2012 – VG 1 K 400/12Zitiert von 1
- VG Potsdam, 11.06.2012 – 12 K 1986/11Zitiert von 1
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